Grundsätze zur Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit gelten nicht zu Lasten eines außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Dritten

BGH, Urteil vom 21.12.1993 – VI ZR 103/93

1. Es wird daran festgehalten, daß die Grundsätze zur Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit nicht zu Lasten eines außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Dritten gelten (Bestätigung BGH, 1989-09-19, VI ZR 349/88, BGHZ 108, 305).

2. Der Arbeitnehmer eines Frachtführers kann sich jedoch gegenüber dem Eigentümer des beim Transport beschädigten Gutes uU auf haftungsbeschränkende Geschäftsbedingungen berufen, die sein Arbeitgeber mit dem ihn beauftragenden Spediteur vereinbart hat.

(Leitsatz des Gerichts)

Tatbestand
1
Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht der Z.-Metallwerke GmbH vom Beklagten Ersatz für die Beschädigung eines Schiffsmotors mit Zubehör.

2
Die Z. GmbH verkaufte im Jahre 1986 der Schiffswerft Hugo P. einen Schiffsdieselmotor mit zwei Generatoreinheiten. Mit der Versendung beauftragte sie die Spedition S. GmbH & Co. KG, die als Zwischenspediteur die B. GmbH & Co. KG einschaltete, welche ihrerseits die J. KG zum Frachtführer bestellte. Der bei der J. KG als Kraftfahrer tätige Beklagte, der mit einem Sattelzug den Transport durchführte, geriet in der Ortschaft L. in einer Kurve ins Schleudern. Das Fahrzeug stürzte um; die Ladung, die nur verzurrt und nicht verkeilt war, fiel auf die Straße und wurde erheblich beschädigt.

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Die S. KG hatte nach § 39 Buchst. a der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) zu Gunsten der Z. GmbH für das Transportgut im Umfang des Speditions- und Rollfuhrversicherungsscheins (SVS/RVS) eine Speditionsversicherung abgeschlossen. Demgemäß ersetzte die Oskar Sch. KG (SVS/RVS Ziffer 19.1) der Z. GmbH den auf 159.827,22 DM bezifferten Schaden. Die Z. GmbH trat den SVS/RVS-Versicherern, deren führender Versicherer die Klägerin ist, alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen Dritte ab. Aufgrund einer von der J. KG gemäß § 21 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) abgeschlossenen Versicherung erstattete die R + V AG der Klägerin den in § 17 Abs. 2 a AGNB vorgesehenen Höchstbetrag von 100.000 DM. Die Klägerin trat daraufhin der R + V AG einen gleichhohen Teil der von der Z. GmbH auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche ab; dieser Teil wird von der R + V AG in einem gesonderten Rechtsstreit gegen den Beklagten verfolgt. Die J. KG ist inzwischen in Konkurs gefallen und im Handelsregister gelöscht worden.

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Die Klägerin macht gegen den Beklagten die ihr nach ihrer Ansicht noch zustehenden restlichen Ansprüche von 59.827,22 DM geltend. Sie behauptet, der Beklagte habe den Schadensfall durch überhöhte Geschwindigkeit verursacht. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der verlangten Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Urteilssumme auf 1.875 DM nebst Zinsen ermäßigt und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte begehrt mit seiner Anschlußrevision die völlige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe
I.

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Das Berufungsgericht hält den Beklagten wegen fahrlässiger Verletzung des Eigentums der Z. GmbH für verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz zu leisten. Da der Beklagte, ohne von einem anderen Verkehrsteilnehmer gestört worden zu sein, von der Fahrbahn abgekommen sei, habe er nach dem ersten Anschein nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Zwar möge darin, daß das Transportgut nur verzurrt und nicht verkeilt gewesen sei, eine gewichtige Unfallursache gelegen haben; dies schließe aber lediglich eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten aus, stehe seiner Haftung jedoch nicht entgegen, da er vor Antritt der Fahrt die Ladung zu überprüfen gehabt habe und die unzureichende Art ihrer Befestigung ihm dabei nicht habe verborgen bleiben dürfen.

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Dem Beklagten komme auch weder ein Haftungsausschluß nach § 41 Buchst. a ADSp zugute, noch könne er sich auf den Rückgriffsverzicht der Versicherer gemäß SVS/RVS Nr. 12.1 (jetzt 13.1) berufen. Beide Regelungen gälten nur zu Gunsten des Spediteurs und seiner Hilfspersonen, nicht aber auch für einen Frachtführer und dessen Personal.

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Der Beklagte könne sich gegenüber der Klägerin jedoch auf die von der Rechtsprechung entwickelten Haftungsbeschränkungen bei gefahrgeneigter Arbeit berufen. Da er nur mit “normaler” Schuld gehandelt habe, sei der Schaden zwischen ihm und dem Geschädigten nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu teilen. Zwar gälten diese Haftungsgrundsätze zur gefahrgeneigten Arbeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur im Innenverhältnis des Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber, nicht aber auch im Außenverhältnis gegenüber geschädigten Dritten, wie es hier die Z. GmbH sei. Dieser Rechtsprechung folge das Berufungsgericht jedoch im Streitfall nicht. Hier sei das rechtliche Verhältnis des Beklagten zur Z. GmbH nicht, wie sonst meistens, durch Zufall entstanden; Schädiger und Geschädigter seien vielmehr Glieder einer längeren Vertragskette, die aus mehreren rechtlich selbständigen, wirtschaftlich aber als Einheit anzusehenden Vertragsverhältnissen bestanden habe. Sie alle hätten nur in ihrer Gesamtheit das erstrebte Ziel, die Beförderung des Schiffsmotors mit Zubehör von der Z. GmbH zur Schiffswerft Hugo P., herbeiführen können. Deshalb erscheine es nicht vertretbar, das Haftungsrisiko ausschließlich auf den Fahrer des Transportfahrzeugs als den letzten und schwächsten Beteiligten der Vertragskette abzuwälzen; es müsse vielmehr für ihn nach den Regeln der gefahrgeneigten Arbeit eine angemessene, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepaßte Risikoverteilung angestrebt werden.

8
In Anwendung dieser Grundsätze könne der Haftungsanteil des Beklagten nur verhältnismäßig gering ausfallen, denn der von ihm verursachte Schaden sei ungewöhnlich hoch und sein Arbeitslohn stehe mit Sicherheit in einem völligen Mißverhältnis zur Größe des Haftungsrisikos, das sich hier verwirklicht habe. Eine volle Ersatzpflicht des Beklagten hätte sicherlich die Vernichtung seiner Existenzgrundlage zur Folge. Wegen der ungewöhnlichen Höhe des Schadens sei der vom Beklagten zu übernehmende Haftungsanteil auch nicht, wie sonst in der Regel, auf eine prozentuale Quote, sondern auf einen bestimmten Betrag festzusetzen. Als solcher sei die Summe von 5.000 DM angemessen, die zwischen der Klägerin und der R + V AG entsprechend den von ihnen jeweils geltend gemachten Forderungen im Verhältnis 3:5 aufzuteilen sei, so daß der Klägerin nur der Betrag von 1.875 DM zuerkannt werden könne.

II.

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Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Klägerin nicht stand; die Anschlußrevision des Beklagten erweist sich hingegen als unbegründet.

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1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte fahrlässig das Eigentum der Z. GmbH an den transportierten Gütern verletzt hat und deshalb der Klägerin als dem führenden Versicherer (SVS/RVS Ziffern 19.2 und 21) gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 67 Abs. 1 VVG unbeschadet der zusätzlich erfolgten Abtretung dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.

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a) Mit Recht bejaht das Berufungsgericht mittels eines Anscheinsbeweises ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten. Die allgemeine Lebenserfahrung besagt, daß einem Kraftfahrer, der mit dem von ihm geführten Fahrzeug von der Straße abkommt, ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt (Senatsurteile vom 11. Oktober 1983 – VI ZR 141/82VersR 1984, 44, 45 und vom 19. September 1989 – VI ZR 349/88VersR 1989, 1197, 1198; insoweit nicht in BGHZ 108, 305, 306). Dieser Anscheinsbeweis wird entgegen der Rüge der Revisionserwiderung im Streitfall durch die Unterstellung des Berufungsgerichts, daß das Fehlen einer Verkeilung des Ladegutes eine gewichtige Unfallursache darstellen könne, nicht in rechtserheblicher Weise erschüttert. Auch die Revisionserwiderung nimmt nicht an, und dafür sind auch keine Gründe ersichtlich, daß ein Fehlverhalten des Beklagten wegen der unzureichenden Sicherung des Ladegutes völlig entfalle. Die Revisionserwiderung meint lediglich, in Anbetracht der fehlenden Verkeilung könne allenfalls von “leichtester” Fahrlässigkeit des Beklagten ausgegangen werden. Auch ein derart geringes Verschulden reicht jedoch für die deliktische Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB aus. Deshalb kann es im Ergebnis dahinstehen, ob die dem Fahrzeugführer in § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO auferlegte Pflicht zur Überprüfung der Ladung, wovon das Berufungsgericht ausgeht, dem Beklagten hier auch zu Gunsten der Z. GmbH oblag, was die Revisionserwiderung bestreiten will. Denn unbeschadet der Frage, ob die Vorschriften der §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 StVO auch für den Eigentümer der Ladung Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellen, oblag dem Beklagten schon nach § 823 Abs. 1 BGB gegenüber der Z. GmbH die Pflicht, mit ihrem Eigentum sorgfältig umzugehen und es nicht durch eine Beförderung mit unzulänglicher Sicherung zu gefährden. Gegen diese Pflicht hat der Beklagte verstoßen. Nach der rechtsfehlerfreien Überzeugung des Berufungsgerichts hätte ihm die ungenügende Befestigung des Ladegutes nicht verborgen bleiben dürfen. Das Vorbringen des Beklagten in den Tatsacheninstanzen gebot entgegen der Rüge der Revisionserwiderung keine andere Betrachtung. Denn der Beklagte hat dort selbst vorgetragen, daß die Ladung unter seiner Mithilfe verzurrt, also eben nicht verkeilt worden sei. Insbesondere auch deshalb durfte er nach der einwandfreien Würdigung des Berufungsgerichts nicht davon ausgehen, daß das Transportgut i.S.v. § 6 Abs. 3 AGNB betriebssicher verladen war.

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b) Rechtlich unbedenklich nimmt das Berufungsgericht weiter an, daß dem Beklagten gegenüber der Klägerin weder ein Haftungsausschluß gemäß § 41 Buchst. a ADSp noch der Regreßverzicht der Speditionsversicherer nach SVS/RVS Ziffer 12.1 (jetzt 13.1) zugute kommt.

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aa) Die Revisionserwiderung macht nicht geltend, daß die J. KG als Arbeitgeber des Beklagten eine eigene Speditionsversicherung im Sinne von § 39 Buchst. a ADSp abgeschlossen habe und daß aus diesem Grunde von den SVS/RVS- Versicherern gegen den Beklagten als Arbeitnehmer der J. KG kein Rückgriff genommen werden dürfe. Den Abschluß einer derartigen Versicherung hat der Beklagte auch in den Vorinstanzen nicht substantiiert behauptet. Unstreitig hatte die J. KG allerdings bei der R + V AG eine Versicherung nach § 21 Abs. 1 AGNB genommen. Diese ist einer Speditionsversicherung im Sinne von § 39 Buchst. a ADSp jedoch nicht gleichwertig. Sie unterscheidet sich von ihr bereits strukturell und führt insbesondere nicht, wie gemäß § 41 Buchst. a ADSp die Speditionsversicherung, zu einer Ersetzung der gesetzlichen Haftpflicht (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 1990 – I ZR 138/89VersR 1991, 480, 482 f.). Zudem entsprach die von der J. KG hier eingegangene AGNB-Versicherung auch im Umfang des Deckungsschutzes nicht der von der S. KG abgeschlossenen SVS/RVS-Versicherung, wie sich schon darin zeigt, daß die Speditionsversicherer den geltend gemachten Schaden in der vollen Höhe von 159.827,22 DM ersetzt haben, während die R + V AG lediglich den in § 17 Abs. 2 a AGNB vorgesehenen Höchstbetrag von 100.000 DM gezahlt hat. Gerade über den darüber hinausgehenden Schaden der Z. GmbH streiten die Parteien hier. Die Frage, ob sich der Beklagte gegenüber dieser Inanspruchnahme gemäß § 242 BGB auf eine Haftungsbeschränkung der J. KG nach § 17 Abs. 2 a AGNB berufen kann, stellt sich nicht als Ausfluß einer Haftungsbefreiung nach § 41 Buchst. a ADSp dar und wird deshalb an späterer Stelle (unten zu II 3) geprüft.

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bb) Die gemäß § 39 Buchst. a ADSp von der S. KG abgeschlossene Speditionsversicherung wäre weder der J. KG zu- gute gekommen, noch kommt sie dem Beklagten als ihrem früheren Arbeitnehmer zugute. Dies zeigt sich sowohl in dem in § 52 Buchst. a ADSp festgelegten Recht des Auftraggebers, von dem Spediteur die Abtretung eines gegen den Frachtführer bestehenden Schadensersatzanspruchs zu verlangen, als auch in dem nach SVS/RVS Ziffer 13.1 auf den Spediteur und einen etwaigen Zwischenspediteur mit ihren jeweiligen Arbeitnehmern beschränkten Rückgriffsverzicht der Speditionsversicherer. Wegen dieser eingeschränkten Freistellungswirkung der Speditionsversicherung gehen auch alle Erwägungen fehl, Subunternehmer des Spediteurs und weitere mit der Beförderung befaßte selbständige Unternehmer einschließlich der für sie tätigen Arbeitnehmer aus dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte in den Genuß der Versicherung des Spediteurs kommen zu lassen (eine Schutzwirkung jedenfalls für vom Arbeitnehmer beschädigte Betriebsmittel gegenüber dem Eigentümer bejahen Rieble EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 24 S. 16 ff; Wohlgemuth DB 1991, 910, 912; s. auch Denck JZ 1990, 175, 176). Den Regelungen des § 52 Buchst. a ADSp und des SVS/RVS Ziffer 13.1 ist vielmehr zu entnehmen, daß eine Erstreckung des sich aus § 41 Buchst. a ADSp ergebenden Versicherungsschutzes auf etwaige vom Spediteur eingeschaltete weitere Unternehmer und deren Hilfskräfte von den Parteien des Speditionsvertrages nach Vertragszweck und Interessenlage regelmäßig nicht gewollt ist (Staub/Helm, HGB 4. Aufl., Anh. I § 415 zu § 41 ADSp Rdn. 8 a; Koller, Transportrecht 2. Aufl., Vor § 1 ADSp Rdn. 4; vgl. auch Staudinger/Richardi, BGB 12. Aufl., § 611 Rdn. 520 a.E.; MünchKomm-Gottwald, BGB 2. Aufl., § 328 Rdn. 95). Anderenfalls würde letztlich der Umstand, daß der Auftraggeber des Spediteurs gemäß § 39 Buchst. a Satz 1 ADSp mit den Kosten einer Versicherung belastet wird, dazu führen, daß er seine Schadensersatzansprüche gegen fremde, mit ihm nicht vertraglich verbundene Schädiger verliert. Auch aus diesem Grunde muß es dabei verbleiben, daß nur derjenige (Sub-)Unternehmer, der selbst eine Speditionsversicherung im Sinne von § 39 Buchst. a ADSp abgeschlossen hat, mit seinen Arbeitnehmern durch die Haftungsfreistellung des § 41 Buchst. a ADSp geschützt ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Juni 1976 – I ZR 106/75VersR 1976, 1129, 1130; OLG Hamburg, VersR 1991, 483, 484; Koller, aaO, Nrn. 13, 14 SVS/RVS Rdn. 1).

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2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, zu Gunsten des Beklagten greife im Streitfall eine Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen zur gefahrgeneigten Arbeit ein. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, gelten diese Grundsätze nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein für das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nicht aber auch zu Lasten außenstehender Dritter (vgl. zuletzt das bereits genannte Senatsurteil vom 19. September 1989 – BGHZ 108, 305, 307 ff = VersR 1989, 1197, 1198 ff; ebenso schon BAGE 5, 1, 4 f und 8). Das Berufungsgericht will diesen Geltungsbereich ersichtlich nicht grundsätzlich in Frage stellen; es meint aber, die Besonderheiten des Streitfalles geböten auch hier eine Anwendung dieser Grundsätze. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

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a) Für die Entscheidung unerheblich ist die Frage, ob die Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung nur für gefahrgeneigte Arbeiten gilt oder ob sie bei allen Arbeiten in Betracht kommt, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden (so jetzt BAG, Beschlüsse vom 12. Oktober 1989 – 8 AZR 741/87ZIP 1989, 1602 und vom 12. Juni 1992 – GS 1/89ZIP 1993, 699, dem sich der erkennende Senat im Ergebnis angeschlossen hat). Denn im Streitfall war, wie auch die Revision nicht in Frage stellt, die Beförderung des Schiffsdieselmotors nebst Zubehör mit dem Sattelzug durch den Beklagten nach den gesamten Umständen eine gefahrgeneigte Tätigkeit.

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b) Der Senat hält an seiner in dem bereits genannten Urteil vom 19. September 1989 (aaO) näher begründeten Auffassung fest, daß die Grundsätze über die Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis allein die Innenhaftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (sowie ggfls. einem für ihn eingetretenen Schadensversicherer wie hier die R + V AG) betreffen und auch bei dessen Insolvenz keine Auswirkungen auf die Außenhaftung des Arbeitnehmers gegenüber einem nicht am Arbeitsverhältnis beteiligten Dritten haben. Die von einem Teil der Literatur gegen diese Entscheidung geäußerten Bedenken geben dem Senat keinen Anlaß, seine Rechtsprechung zu ändern; er vermag auch keine neuen Gesichtspunkte zu erkennen, die nunmehr im Wege der Rechtsfortbildung eine Ausdehnung der Rechtsgrundsätze über die Haftungsbeschränkung auf außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehende Dritte rechtfertigen könnten.

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aa) Wie der Senat in dem vorgenannten Urteil (S. 308 f) ausgeführt hat, beruht die Rechtsprechung zur eingeschränkten Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf spezifisch arbeitsvertraglichen Erwägungen, die sich nicht auf das Außenverhältnis zu einem Dritten übertragen lassen. Dabei ist es ohne ausschlaggebende Bedeutung, ob man die Begründung für die Haftungsbeschränkung gemäß der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in erster Linie in den “das Arbeitsverhältnis beherrschenden Treue- und Fürsorgepflichtgedanken” sieht, mit denen es sich nicht vertrage, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit Schäden und Ersatzansprüchen belaste, die sich aus der besonderen Gefahr und Eigenart der ihm übertragenen Arbeit ergeben (so der Senat aaO), oder ob man gemäß der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in analoger Anwendung des § 254 BGB dem Arbeitgeber das Betriebs- und Organisationsrisiko seines Unternehmens als verschuldensunabhängigen haftungsrechtlichen Zurechnungsfaktor anlastet und dieses Risiko gegen die schuldhafte Schadensverursachung durch den Arbeitnehmer abwägt. Auch die letztgenannte Betrachtung, die dem erkennenden Senat nach Überprüfung dogmatisch richtiger erscheint, zeigt deutlich, daß es im Verhältnis des Arbeitnehmers zu einem außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Geschädigten an der Grundlage für eine solche Haftungseinschränkung fehlt. Denn allein der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Organisationsgewalt über den Betrieb in der Lage, dessen Ablauf so zu steuern, daß die seinem Weisungsrecht unterliegenden Arbeitnehmer möglichst keine Schäden verursachen; ein außenstehender Dritter ist zu einer Steuerung dieser Gefahrenmomente außerstande.

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bb) Das Fehlen solcher Steuerungsmöglichkeit auf Seiten des Dritten kann im Streitfall auch nicht durch andere Umstände und darauf gestützte gesetzliche oder vertragliche Erwägungen ersetzt werden, die zu Lasten des Eigentümers ein Haftungsprivileg des den Schaden verursachenden Arbeitnehmers zu rechtfertigen vermöchten.

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(a) Die in der Literatur unternommenen Versuche, eine Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers aus der Besonderheit der bereits mehrfach erwähnten Senatsentscheidung vom 19. September 1989 herzuleiten, daß nämlich der Schaden an einem von dem Dritten zur Verfügung gestellten Betriebsmittel eingetreten war (s. dazu u.a. Rieble, aaO, S. 18 f; Wohlgemuth, aaO, S. 912; Gamillscheg ArbuR 1990, 167, 168), können im Streitfall außer Betracht bleiben. Denn bei dem hier beschädigten Transportgut handelte es sich nicht um ein solches Betriebsmittel.

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(b) Nicht gefolgt werden kann auch dem Bemühen, mit Hilfe von Wertungen aus der für das Eigentümer-Besitzer- Verhältnis geltenden Vorschrift des § 991 Abs. 2 BGB zu einer Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers zu gelangen (s. dazu Baumann BB 1990, 1833, 1834 ff; Wohlgemuth, aaO, S. 912). Selbst wenn, wie diese Autoren meinen, die sich aus § 991 Abs. 2 BGB zu Gunsten des gutgläubigen unrechtmäßigen Besitzers ergebende Haftungsprivilegierung in analoger Anwendung auch auf einen rechtmäßigen Fremdbesitzer zu erstrecken ist, so kann sie doch nicht weitergehend auch auf einen bloßen Besitzdiener (§ 855 BGB), wie es regelmäßig ein Arbeitnehmer ist und im Streitfall der Beklagte war, ausgedehnt werden. Denn die gesamten Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses finden auf den Besitzdiener, der nicht selbst im Sinne von § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über die Sache erlangt hat und deshalb auch nicht der Pflicht zur Herausgabe nach § 985 BGB unterliegt, keine Anwendung (MünchKomm-Medicus, aaO, § 985 Rdn. 9). Darin liegt nicht, wie die oben genannten Autoren geltend machen, eine willkürliche Schlechterstellung des Arbeitnehmers, sondern die gebotene Beachtung der gesetzlichen Vorschrift des § 855 BGB, die nicht im Wege teleologischer Reduktion als Sonderrecht für die Außenhaftung von Arbeitnehmern abgeändert werden kann, um für diesen Bereich zu einer erstrebten, dem bürgerlichen Haftungsrecht aber systemfremden Beschneidung des Schadensausgleichs zu gelangen (vgl. Blomeyer, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 1992, Bd. 1 S. 954 f Rdn. 2 Fn. 7).

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(c) Eine Einbeziehung der Klägerin in die etwaige Haftungsbeschränkung des Beklagten gegenüber der J. KG wegen gefahrgeneigter Arbeit ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Streitfall auch nicht deshalb geboten, weil die mehreren rechtlich selbständigen Vertragsverhältnisse zwischen der Z. GmbH, der S. KG, der B. KG und der J. KG wirtschaftlich auf ein einheitliches Ziel, nämlich die Beförderung des Schiffsmotors mit Zubehör vom Verkäufer zum Käufer, ausgerichtet waren. Dies allein vermag, wie der Senat schon in seiner Entscheidung vom 19. September 1989 (aaO S. 315 ff, 319) ausgeführt hat, eine Beschneidung der deliktischen Schadensersatzansprüche des Eigentümers nicht zu rechtfertigen, und eine vertragsartige Sonderbeziehung, durch welche die Z. GmbH als Eigentümerin in die durch das Arbeitsverhältnis begründeten betrieblichen Pflichten der J. KG gegenüber dem Beklagten als ihrem Arbeitnehmer eingebunden worden wäre, liegt nicht vor (vgl. auch Gitter NZV 1990, 415, 416).

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(d) Eine Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers im Außenverhältnis kann entgegen einigen Stimmen der Literatur (Rieble, aaO, S. 16 ff; Wohlgemuth, aaO, S. 912; Lempp, 29. Deutscher Verkehrsgerichtstag, VGT 1991 S. 216, 221 f; s. auch Gamillscheg, aaO, S. 168; Denck, aaO, S. 177) regelmäßig auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung der zwischen dem geschädigten Dritten und seinem Vertragspartner getroffenen Vereinbarungen gewonnen werden (vgl. Blomeyer, aaO, Rdn. 2; Baumann, aaO, S. 1834). Eine auf solche Vertragsauslegung gegründete Beschränkung der Haftung des Beklagten würde ein Verständnis des zwischen der Z. GmbH und der S. KG abgeschlossenen Speditionsvertrages dahin erfordern, daß die Z. GmbH im Falle einer Schädigung durch den Arbeitnehmer eines (hier zudem erst von der B. KG als Zwischenspediteur eingeschalteten) Frachtführers den Schädiger nur in demjenigen Umfang zur Verantwortung ziehen wolle, in dem er auch von seinem (der Z. GmbH fremden) Arbeitgeber in Anspruch genommen werden könnte. Eine solche Auslegung des Speditionsvertrages ist nicht möglich. Die nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung hat den hypothetischen Willen der Vertragsparteien zu erforschen. Nichts spricht jedoch im Streitfall dafür, daß die Z. GmbH und die S. KG, soweit sie an die Einschaltung eines Frachtführers durch den Zwischenspediteur gedacht haben oder falls sie daran gedacht hätten, zu Gunsten der Arbeitnehmer dieses Unternehmers und damit zu Lasten der Z. GmbH eine Beschränkung der Haftung auf denjenigen Umfang vereinbart hätten (oder redlicherweise hätten vereinbaren müssen), der aus arbeitsvertraglichen Erwägungen für das Verhältnis dieser Arbeitnehmer zu ihrem Arbeitgeber gilt. Ob sich nach § 242 BGB aus transportrechtlichen Erwägungen eine Haftungsbeschränkung des Beklagten herleiten läßt, wird, wie bereits gesagt, an anderer Stelle (unten zu II 3) geprüft.

24
cc) Der Senat sieht aus den in seinem Urteil vom 19. September 1989 (aaO S. 309 ff) dargelegten Gründen auch weiterhin keine Möglichkeit, im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die deliktische Außenhaftung des Arbeitnehmers generell oder jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umständen zu beschränken.

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(a) Einer Beschränkung der Außenhaftung des Arbeitnehmers durch Richterrecht steht außer den Gründen des Urteils vom 19. September 1989 (aaO S. 309 ff), auf die der Senat Bezug nimmt, auch die Erwägung entgegen, daß richterliche Rechtsfortbildung nicht stärker als zur Rechtsverwirklichung unerläßlich in Grundstrukturen des geschriebenen Rechts eingreifen darf (BVerfGE 34, 269, 292; BAG, Urteil vom 24. November 1987 – 8 AZR 524/82NJW 1988, 2816, 2818; Preis, aaO, S. 331 f). Dabei darf auch das berechtigte Vertrauen in den Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht außer Betracht bleiben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. September 1993 – IX ZR 211/92NJW 1993, 3323, 3324). Zwar enthalten die Vorschriften des BGB keine geschlossene Kodifikation des Arbeitsvertragsrechts, so daß insoweit für eine Rechtsfortbildung größerer Raum besteht (BAG, Beschluß vom 12. Juni 1992, aaO, S. 700; s. auch Falkenberg, EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 17 S. 26). Dies gilt aber nicht auch für das gesetzliche Haftungssystem des BGB, das bei schuldhafter Eigentumsverletzung den Schädiger ohne Rücksicht darauf, ob er als Arbeitnehmer oder in unabhängiger Funktion gehandelt hat, gemäß §§ 823, 249 BGB zu vollem Schadensersatz verpflichtet. Diese Pflicht würde unausgewogen beschnitten, wenn unbeschadet aller damit für den Geschädigten verbundenen Härten aus bloßen Billigkeitserwägungen zu Gunsten von Arbeitnehmern ihre Außenhaftung eingeschränkt würde.

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(b) Ein derart tiefgreifender Einschnitt in das gesetzliche Haftungssystem läßt sich, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 19. September 1989 (aaO S. 309 f) ausgeführt hat, auch nicht aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG begründen. Das darin liegende Verfassungsgebot wendet sich in erster Linie an den Gesetzgeber und überläßt ihm die Art seiner Verwirklichung. Dies gilt auch für die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, die das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur möglichen Existenzvernichtung des Beklagten im Blick gehabt haben dürfte. Freilich kommt der Sicherung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage besonderer Schutz gegenüber Haftungsrisiken zu, die sich aus vertraglichen Vereinbarungen auf der Grundlage der (ihrerseits grundgesetzlich gewährleisteten) Privatautonomie ergeben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. Oktober 1993 – 1 BvR 567 und 1044/89 – ZIP 1993, 1775, 1779 ff). Dies gilt jedoch nicht in gleicher Weise auch für die Inanspruchnahme aus deliktischem Verhalten. Bei darauf beruhender Verantwortlichkeit lassen sich in der Rechtsordnung keine überzeugenden Gründe dafür finden, daß der sozial Schwache bereits materiell nur in geringerem Umfang hafte als der wirtschaftlich Stärkere, was zudem nicht allein auf den Kreis der Arbeitnehmer beschränkt werden könnte und überdies für wohlhabende Arbeitnehmer auch nicht zutreffen würde. Das zivilrechtliche Schutzkonzept des Gesetzgebers zur Existenzsicherung sieht eine andere Regelung vor: die materielle Haftung trifft jeden Schuldner unabhängig von seinen Vermögensverhältnissen in gleicher Weise, und die Sicherung des lebensnotwendigen Bedarfs erfolgt durch das Vollstreckungsrecht (vgl. dazu auch Marhold JZ 1993, 910, 912). Falls dieses Konzept zur Gewährleistung des für erforderlich gehaltenen Lebensbedarfs nicht mehr ausreicht, muß dem Gesetzgeber die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob er etwa auf dem Wege einer Änderung des Vollstreckungsrechts mit den dortigen Schutzvorschriften eine weitergehende Existenzsicherung schaffen will. Es ist jedoch weder geboten noch zulässig, im Wege richterlicher Rechtsfortbildung aus sozialen Erwägungen gegenüber Arbeitnehmern einen nach den gesetzlichen Voraussetzungen bestehenden Ersatzanspruch des geschädigten Eigentümers zu beschneiden.

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3. Der bereits bei der ergänzenden Vertragsauslegung mit Blick auf die Arbeitnehmerhaftung angesprochene Grundsatz von Treu und Glauben vermag nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch auf der Grundlage des Transportrechts keine das angefochtene Urteil im Ergebnis tragende Haftungsbeschränkung des Beklagten gegenüber der Klägerin mit der Erwägung zu begründen, daß sich die Z. GmbH gemäß § 242 BGB die Haftungsbegrenzung der J. KG auf 100.000 DM nach § 17 Abs. 2 a AGNB entgegenhalten lassen müsse und daß die in diesem Umfang von der R + V AG bereits erbrachte Zahlung eine weitergehende Haftung auch des Beklagten ausschließe.

28
a) Allerdings kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein vom Spediteur eingeschalteter Frachtführer, der auf der Grundlage besonderer Geschäftsbedingungen arbeitet, auch gegenüber dem Eigentümer des bei der Beförderung beschädigten Transportgutes auf seine Geschäftsbedingungen berufen, wenn der Eigentümer weiß oder den Umständen nach davon ausgehen muß, daß sein Eigentum zur Durchführung der von ihm gewünschten Beförderung einem Frachtführer übergeben wird, dessen Geschäftsbedingungen er kennt oder mit denen er rechnen muß (vgl. Urteile vom 12. Juli 1974 – I ZR 55/72VersR 1974, 1121 und vom 18. Juni 1976 = aaO). Das Berufungsgericht hat jedoch mangels entsprechenden Vortrags der Parteien bislang keine Feststellungen darüber getroffen, ob diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß ein sein Gut zur Beförderung gebender Eigentümer mit der Geltung der AGNB rechnen müsse (vgl. Koller, aaO, § 1 AGNB Rdn. 3). Insoweit wird jedoch das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung den Sachverhalt ggfls. weiter aufzuklären haben. Dabei wird es dann auch die von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobenen Rügen zu beachten haben, die J. KG habe, was der Z. GmbH bekannt gewesen sei, stets auf der Grundlage der AGNB gearbeitet (Beweis: Zeugnis des Herrn J.) und die AGNB gäben hier einen für die Beteiligten örtlich geltenden Handelsbrauch wieder (Beweis: Sachverständigengutachten).

29
b) Eine Haftungsbegrenzung nach § 17 Abs. 2 a AGNB würde freilich, wenn sie von der J. KG der Z. GmbH hätte entgegengehalten werden können, grundsätzlich nur gegenüber einer Inanspruchnahme aufgrund vertraglicher Ansprüche, nicht aber auch in Bezug auf deliktische Schadensersatzansprüche, wie sie hier von der Klägerin geltend gemacht werden, eingreifen (vgl. Koller, aaO, § 17 AGNB Rdn. 7; s. auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 1982 – I ZR 176/80VersR 1983, 339, 340 f). Eine Erstreckung auf die deliktische Haftung des Beklagten rechtfertigt sich jedenfalls derzeit auch nicht aus der Erwägung, daß eine aus § 17 Abs. 2 a AGNB herzuleitende vertragliche Haftungsbegrenzung der J. KG gegenüber der Z. GmbH im Ergebnis hätte leerlaufen müssen, wenn ihr Mitarbeiter, wie hier der Beklagte, aus Delikt in Anspruch genommen wird und er dann aus dem Gesichtspunkt der Haftungsbeschränkung wegen gefahrgeneigter Arbeit von der J. KG eine (teilweise) Freistellung hätte verlangen können. Für eine solche Überlegung fehlt es im Streitfall bislang schon deshalb an einer tragfähigen Grundlage, weil nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden muß, daß die J. KG gegenüber der Z. GmbH nicht nur vertraglich, sondern gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB auch deliktisch gehaftet hat (vgl. BGHZ 46, 140, 141 ff) und sich deshalb auch ihrerseits nicht auf eine vertragliche Haftungsbegrenzung nach § 17 Abs. 2 a AGNB hätte berufen können. Dazu, daß dies wegen einer der J. KG etwa möglichen Entlastung im Sinne von § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB anders zu beurteilen sein könnte, fehlt es bislang sowohl an einem Parteivortrag als auch an entsprechenden Feststellungen. Auch insoweit wird deshalb das Berufungsgericht den Sachverhalt in der erneuten Verhandlung, ggfls. nach ergänzendem Vorbringen, weiter aufzuklären haben.

III.

30
Da nach den bisherigen Feststellungen die Haftung des Beklagten gegenüber der Z. GmbH nicht der vom Berufungsgericht bejahten Beschränkung unterliegt, muß das Berufungsurteil, soweit es zum Nachteil der Klägerin ergangen ist, auf ihre Revision aufgehoben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur erneuten Verhandlung und ggfls. weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Aus den vorstehend niedergelegten Entscheidungsgründen ergibt sich zugleich, daß die Anschlußrevision des Beklagten keinen Erfolg haben kann.

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